Allgemeine Verkaufsbedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen Len's Distribution SA (dem Lieferanten) und dem Kunden (dem Käufer) unterliegen vollständig diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Allgemeine Verkaufs- oder Einkaufsbedingungen gelten für den Lieferanten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

1) Spezifikationen

Die in Angeboten, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Fotografien etc. basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Spezifikationen. Änderungen zum Zeitpunkt der Lieferung vorbehalten, sofern sie die vom Käufer beabsichtigte Verwendung im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages nicht beeinträchtigen.

2) Eigentum an Gegenständen

Die Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Angebote von Anlagen, Vorrichtungen, Maschinen und Zubehör (nachfolgend Gegenstände genannt) bleiben Eigentum des Lieferers. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht vervielfältigt oder für eigene oder fremde Produktionen verwendet werden. Die gelieferten Gegenstände dürfen auch nicht für die Anfertigung von Werkzeichnungen oder Eigen- oder Fremdanfertigungen selbst verwendet werden. Zeichnungen, Prospekte, Kataloge und dergleichen sind unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich zugesichert wird.

3) Auftragsbestätigung

Für den vereinbarten Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten zustande, der die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung) als abgeschlossen. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Lieferung.

4) Lieferung

Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferfristen einzuhalten, kann hierfür jedoch keine verbindliche Garantie übernehmen. Verzögert sich die Lieferung aus irgendeinem Grund, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins berechtigt den Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Annahmeverweigerung. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung gegen den Lieferanten sind in jedem Fall ausgeschlossen.

5) Tarife

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vermerkt, verstehen sich die Preise netto, exkl. MWST, nach Zollabfertigung, ab Lager des Schweizer Lieferanten. Der Lieferant behält sich Preisänderungen vor, wenn sich zwischen dem Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt der Lieferung Zölle, Wechselkurse, Einfuhr- und Umsatzsteuern erhöht haben oder neue Steuern und neue Abgaben, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, sind auferlegt.

6) Zahlungsbedingungen

Die Zahlung ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen netto ohne Abzug fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die vereinbarten Zahlungen sind ohne Abzug direkt an den Lieferanten zu leisten. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen hat der Käufer ohne Mahnung Verzugszinsen gemäss Obligationenrecht (OR), Art. 104, zu bezahlen. Der Lieferant behält sich vor, eine Mahngebühr von CHF 20.00 zu erheben. Das Fehlen unwesentlicher Bestellpositionen oder Gewährleistungsansprüche des Lieferanten berechtigen nicht zur Stundung fälliger Zahlungen.

7) Mängelrüge

Der Käufer hat die gelieferten Artikel unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Bei sichtbaren Mängeln, die unter die Garantie fallen, muss sich der Käufer spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferdatum an den Lieferanten wenden. Zeigen sich versteckte Mängel erst später, müssen sie spätestens 8 Tage nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

8) Bildung

Die richtige Staplerschulung wird kostenlos angeboten. Schulungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

9) Garantieumfang (Garantie) und Haftung

Der Lieferant liefert dem Käufer neue Produkte, die eine einwandfreie Konstruktion und Qualität in Übereinstimmung mit den verwendeten Materialien garantieren, vorausgesetzt, dass der Gegenstand gemäß den Anweisungen des Herstellers verwendet und gewartet wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr „Werkstattrückgabe“, sofern sich aus dem Kaufvertrag und/oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftlichen Wunsch des Käufers bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist alle vom Lieferanten gelieferten Teile, die sich aufgrund von Materialmangel oder Konstruktionsfehler als mangelhaft oder unbrauchbar erweisen, so schnell wie möglich nach Ablauf der Frist zu reparieren Entscheidung des Lieferanten, sie zu ersetzen oder zu reparieren. Die Gewährleistung gilt nur für den Ersatz des Warenwertes und nicht für Mehrkosten oder sonstige Schäden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind an ihn zurückzugeben. Die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel stellt der Käufer unentgeltlich zur Verfügung. Zugesicherte Eigenschaften sind nur diejenigen, die ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in der Leistungsbeschreibung als solche erwähnt wurden. Die Versicherung gilt bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Werden die Gewährleistungen nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierfür hat der Käufer dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Ressourcen zu gewähren. Im Rahmen des Garantiebeginns oder der Erbringung von Garantieleistungen wird die Garantiezeit nicht verlängert und keine neue Garantiezeit für den betreffenden Gegenstand begründet. Ausgenommen von der Gewährleistung des Lieferanten sind Schäden, die auf minderwertiges Material oder einen nicht nachweisbaren Konstruktionsfehler zurückzuführen sind, wie z oder elektrolytischen Einflüssen, äußeren Einflüssen (Blitz, Wasser, Feuer usw.), Reparaturen oder Änderungen, die vom Käufer oder Dritten vorgenommen wurden, sowie anderen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Für Lieferungen und Anweisungen von Unterlieferanten leistet der Lieferant nur Gewähr im Rahmen der Gewährleistungspflichten dieser Unterlieferanten. Die obige Garantievereinbarung ist endgültig. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Minderung und Rücktritt, sind ausgeschlossen. Funktionsprüfungen und sonstige vom Käufer gewünschte Leistungen, die nicht unter die Garantie fallen oder den Garantieumfang überschreiten, fallen nicht unter die Garantie und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. In keinem Fall hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, wie zB Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Auftragsausfall, entgangener Gewinn und sonstige direkte oder indirekte Schäden. Darüber hinaus ist jeder Anspruch gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Ursprung, auf die Höhe des Höchstpreises des Gegenstandes oder der Leistung ausgeschlossen.

10) Rücksendungen/Sonderbestellungen

Rücksendungen sind nur für Handelsprodukte möglich, die nicht speziell für den Käufer bestellt oder hergestellt wurden.

Für Produkte aus den Kategorien Gabelstapler, Hubtische, Maschinen, Treppenlifte, Betonprodukte und Materialkisten besteht kein Rückgaberecht, es sei denn, dies wurde vorab ausdrücklich in der Auftragsbestätigung von Len´s Distribution SA bestätigt.

Reklamationen und Rücksendungen sind telefonisch oder schriftlich mit der Verkaufsabteilung der Len's Distribution SA abzustimmen.

Nur mangelhafte oder falsch gelieferte Ware kann spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt frachtfrei an den Spediteur übergeben oder retourniert werden.

Für unangemeldete Warenrücksendungen wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 35.- erhoben.

Wird nach gegenseitiger Absprache mit der Verkaufsabteilung der Len's Distribution SA korrekt gelieferte Ware dennoch nach 5 Tagen zurückgenommen, gelten die nachfolgenden Regelungen

  • 10 % Minderung des Nettowarenwertes in neuem und unbenutztem Zustand.
  • 20% Rabatt auf Ware mit mangelhafter Verpackung


Mangelhafte Ware wird grundsätzlich nicht gutgeschrieben.

Die Entscheidung über den Zustand der Ware liegt bei Len's Distribution SA.

11) Transportschäden

Für jede Lieferung gelten die Transportbedingungen der beauftragten Transport- bzw. Speditionsunternehmen. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind vom Kunden bei Anlieferung durch den Zusteller schriftlich zu bestätigen und dem Lieferanten innerhalb von drei Tagen schriftlich zu melden.

12) Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zum Eingang der gesamten zu zahlenden Summe Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Registeramt anzumelden und eine Versicherung gegen alle während dieser Zeit vom Käufer zu tragenden Risiken abzuschließen.

13) Gerichtsstand, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Lausanne. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

Romanel, 24.03.2021